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   VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17   

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VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17 (https://dejure.org/2018,13128)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 18.01.2018 - 3 L 2509/17 (https://dejure.org/2018,13128)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - 3 L 2509/17 (https://dejure.org/2018,13128)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 85 SGB 9, § 88 Abs 4 SGB 9, § 80 Abs 5 VwGO
    Rechtsschutzbedürfnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtsschutzbedürfnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15

    Rechtsschutzbedürfnis im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Zustimmung

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17
    Die Regelungen betreffend die Zustimmung des Integrationsamtes (§§ 85 ff. SGB IX a.F.) sind nunmehr - im Vergleich zum SGB IX a.F. inhaltsgleich - in den §§ 168 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, geregelt.) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Integrationsamtes - hier des Antragsgegners - über die Zustimmung zur Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmers keine aufschiebende Wirkung, so dass grundsätzlich eine Konstellation gegeben ist, in der die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet werden kann.(OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 4, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 24.07.2013 - 5 L 613/13.DA -, Rn. 2, juris.).

    Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Antragsgegners zur Kündigung des Antragstellers kann dessen Rechtsstellung nicht verbessern.(Vgl.: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 3, juris.) Im Einzelnen:.

    Teilweise wird angenommen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren - insbesondere in Bezug auf einen darin geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - verbessern könne.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2009, - 12 CS 09.2691 -,Rn.15 ff., juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 25.08.2003, - 5 BS 107/03 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 07.08.2001, - 2 B 257/01 -, NordÖR 2002, 35; juris - nur LS.) Die Gegenansicht verneint das und meint, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs erlange der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Vorteil.(Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.01.2014 - 4 ME 311/13 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Hessen, Beschluss vom 09.10.2013 - 10 B 1712/13 -,Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2013 - 12 B 794/13 -, Rn. 2 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2003 - 12 B 957/03 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2012 - 12 S 3214/11 -,Rn. 2 ff., juris.).

    Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kündigung angeordnet wird, bringt dem schwerbehinderten Arbeitnehmer in aller Regel keine rechtlichen Vorteile, sodass er damit seine Rechtsstellung nicht verbessern kann.(So u.a.: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 5 ff., juris.).

    Diese Vorschrift liefe ins Leere und würde den Arbeitgeber nach Fristablauf zu einer erneuten Anrufung des Integrationsamtes zwingen, könnte der betroffene Arbeitnehmer den Arbeitgeber mittels der aufschiebenden Wirkung an einem Ausspruch der Kündigung hindern.(So u.a.: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 6, juris.VGH Mannheim, Beschl. v. 10.1.2012, 12 S 3214/11 -, juris, Rn. 3.) Es ist auch für den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ohne Bedeutung, ob die Zustimmung zur Kündigung vollziehbar ist oder nicht.

    Maßgebend ist allein, dass eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt und wirksam ist die Zustimmung auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.(Eingehend hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 6, juris unter Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Siehe auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.01.2014 - 4 ME 311/13 -, Rn. 8, juris.Vgl. zur der entsprechenden Situation im Mutterschutzrecht: BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 245/02-, Rn. 24, juris.).

    Dieses Interesse überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein Urteil ergeht, mit dem die Unwirksamkeit der Kündigung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden; etwas anderes kann nur gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.(Vgl hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 6, juris unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 -, Leitsatz, juris.) Die Arbeitsgerichte haben in ihren Verfahren erst auf die rechtskräftige Versagung oder Aufhebung der Zustimmung Rücksicht zu nehmen, sodass die Weiterbeschäftigung nicht erzwungen werden kann, wenn die Kündigung behördlich zugelassen worden und das Anfechtungsverfahren vor der Widerspruchsbehörde beziehungsweise dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen ist.(OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 9, juris.).

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 991/11

    Zustimmungsbescheid des Integrationsamts - keine aufschiebende Wirkung von

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17
    Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wird nur die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt, nicht jedoch dessen Wirksamkeit.(BVerwG, Urteil vom 21.06.1961 - VIII 398/59 -, BVerwGE 13, 1 (5), juris; BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 17, juris.) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber - der von einem privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt Gebrauch macht - gehindert wäre, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, oder dass im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers aus diesem Grund Erfolg hätte.

    Maßgebend ist allein, dass eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt und wirksam ist die Zustimmung auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.(Eingehend hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 6, juris unter Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Siehe auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.01.2014 - 4 ME 311/13 -, Rn. 8, juris.Vgl. zur der entsprechenden Situation im Mutterschutzrecht: BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 245/02-, Rn. 24, juris.).

    Denn solange die Zustimmung des Integrationsamtes nicht bestandskräftig ist, bleibt die ausgesprochene Kündigung angreifbar und ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur "schwebend wirksam", mit der Folge, dass bei verwaltungsgerichtlicher Aufhebung der Zustimmung die Kündigung nichtig wird.(BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 22 - 23, juris.) Sofern das Arbeitsgericht bereits vorher im Kündigungsschutzprozess festgestellt haben sollte, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde, kann die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes nunmehr als Restitutionsgrund geltend gemacht und der Arbeitsgerichtsprozess neu aufgerollt werden.(VG Darmstadt, Beschluss vom 24.07.2013 - 5 L 613/13.DA -, Rn. 4, juris unter Hinweis auf: BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 245/02 -, Rn. 20 - 23, juris. So auch: BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 34, juris.).

  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 245/02

    Mutterschutz - Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17
    Maßgebend ist allein, dass eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt und wirksam ist die Zustimmung auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.(Eingehend hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 6, juris unter Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Siehe auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.01.2014 - 4 ME 311/13 -, Rn. 8, juris.Vgl. zur der entsprechenden Situation im Mutterschutzrecht: BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 245/02-, Rn. 24, juris.).

    Denn solange die Zustimmung des Integrationsamtes nicht bestandskräftig ist, bleibt die ausgesprochene Kündigung angreifbar und ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur "schwebend wirksam", mit der Folge, dass bei verwaltungsgerichtlicher Aufhebung der Zustimmung die Kündigung nichtig wird.(BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 22 - 23, juris.) Sofern das Arbeitsgericht bereits vorher im Kündigungsschutzprozess festgestellt haben sollte, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde, kann die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes nunmehr als Restitutionsgrund geltend gemacht und der Arbeitsgerichtsprozess neu aufgerollt werden.(VG Darmstadt, Beschluss vom 24.07.2013 - 5 L 613/13.DA -, Rn. 4, juris unter Hinweis auf: BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 245/02 -, Rn. 20 - 23, juris. So auch: BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 34, juris.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 12 S 3214/11

    Kein Rechtsschutzbedürfnis eines Schwerbehinderten für Eilantrag gegen die

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17
    Teilweise wird angenommen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren - insbesondere in Bezug auf einen darin geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - verbessern könne.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2009, - 12 CS 09.2691 -,Rn.15 ff., juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 25.08.2003, - 5 BS 107/03 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 07.08.2001, - 2 B 257/01 -, NordÖR 2002, 35; juris - nur LS.) Die Gegenansicht verneint das und meint, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs erlange der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Vorteil.(Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.01.2014 - 4 ME 311/13 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Hessen, Beschluss vom 09.10.2013 - 10 B 1712/13 -,Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2013 - 12 B 794/13 -, Rn. 2 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2003 - 12 B 957/03 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2012 - 12 S 3214/11 -,Rn. 2 ff., juris.).

    Diese Vorschrift liefe ins Leere und würde den Arbeitgeber nach Fristablauf zu einer erneuten Anrufung des Integrationsamtes zwingen, könnte der betroffene Arbeitnehmer den Arbeitgeber mittels der aufschiebenden Wirkung an einem Ausspruch der Kündigung hindern.(So u.a.: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 6, juris.VGH Mannheim, Beschl. v. 10.1.2012, 12 S 3214/11 -, juris, Rn. 3.) Es ist auch für den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ohne Bedeutung, ob die Zustimmung zur Kündigung vollziehbar ist oder nicht.

  • OVG Niedersachsen, 09.01.2014 - 4 ME 311/13

    Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag eines schwerbehinderten Menschen auf

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17
    Teilweise wird angenommen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren - insbesondere in Bezug auf einen darin geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - verbessern könne.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2009, - 12 CS 09.2691 -,Rn.15 ff., juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 25.08.2003, - 5 BS 107/03 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 07.08.2001, - 2 B 257/01 -, NordÖR 2002, 35; juris - nur LS.) Die Gegenansicht verneint das und meint, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs erlange der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Vorteil.(Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.01.2014 - 4 ME 311/13 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Hessen, Beschluss vom 09.10.2013 - 10 B 1712/13 -,Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2013 - 12 B 794/13 -, Rn. 2 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2003 - 12 B 957/03 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2012 - 12 S 3214/11 -,Rn. 2 ff., juris.).

    Maßgebend ist allein, dass eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt und wirksam ist die Zustimmung auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.(Eingehend hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 6, juris unter Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Siehe auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.01.2014 - 4 ME 311/13 -, Rn. 8, juris.Vgl. zur der entsprechenden Situation im Mutterschutzrecht: BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 245/02-, Rn. 24, juris.).

  • VG Darmstadt, 24.07.2013 - 5 L 613/13

    Kein Rechtsschutzinteresse für Eilantrag gegen Zustimmung zur Kündigung

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17
    Die Regelungen betreffend die Zustimmung des Integrationsamtes (§§ 85 ff. SGB IX a.F.) sind nunmehr - im Vergleich zum SGB IX a.F. inhaltsgleich - in den §§ 168 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, geregelt.) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Integrationsamtes - hier des Antragsgegners - über die Zustimmung zur Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmers keine aufschiebende Wirkung, so dass grundsätzlich eine Konstellation gegeben ist, in der die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet werden kann.(OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 4, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 24.07.2013 - 5 L 613/13.DA -, Rn. 2, juris.).

    Denn solange die Zustimmung des Integrationsamtes nicht bestandskräftig ist, bleibt die ausgesprochene Kündigung angreifbar und ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur "schwebend wirksam", mit der Folge, dass bei verwaltungsgerichtlicher Aufhebung der Zustimmung die Kündigung nichtig wird.(BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 22 - 23, juris.) Sofern das Arbeitsgericht bereits vorher im Kündigungsschutzprozess festgestellt haben sollte, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde, kann die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes nunmehr als Restitutionsgrund geltend gemacht und der Arbeitsgerichtsprozess neu aufgerollt werden.(VG Darmstadt, Beschluss vom 24.07.2013 - 5 L 613/13.DA -, Rn. 4, juris unter Hinweis auf: BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 245/02 -, Rn. 20 - 23, juris. So auch: BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 34, juris.).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17
    Dieses Interesse überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein Urteil ergeht, mit dem die Unwirksamkeit der Kündigung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden; etwas anderes kann nur gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.(Vgl hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 6, juris unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 -, Leitsatz, juris.) Die Arbeitsgerichte haben in ihren Verfahren erst auf die rechtskräftige Versagung oder Aufhebung der Zustimmung Rücksicht zu nehmen, sodass die Weiterbeschäftigung nicht erzwungen werden kann, wenn die Kündigung behördlich zugelassen worden und das Anfechtungsverfahren vor der Widerspruchsbehörde beziehungsweise dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen ist.(OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 9, juris.).
  • BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59
    Auszug aus VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17
    Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wird nur die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt, nicht jedoch dessen Wirksamkeit.(BVerwG, Urteil vom 21.06.1961 - VIII 398/59 -, BVerwGE 13, 1 (5), juris; BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 17, juris.) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber - der von einem privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt Gebrauch macht - gehindert wäre, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, oder dass im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers aus diesem Grund Erfolg hätte.
  • OVG Sachsen, 25.08.2003 - 5 BS 107/03

    Rechtsschutzbedürfnis, Kündigung, Zustimmung, Integrationsamt, schwerbehinderter

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17
    Teilweise wird angenommen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren - insbesondere in Bezug auf einen darin geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - verbessern könne.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2009, - 12 CS 09.2691 -,Rn.15 ff., juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 25.08.2003, - 5 BS 107/03 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 07.08.2001, - 2 B 257/01 -, NordÖR 2002, 35; juris - nur LS.) Die Gegenansicht verneint das und meint, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs erlange der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Vorteil.(Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.01.2014 - 4 ME 311/13 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Hessen, Beschluss vom 09.10.2013 - 10 B 1712/13 -,Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2013 - 12 B 794/13 -, Rn. 2 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2003 - 12 B 957/03 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2012 - 12 S 3214/11 -,Rn. 2 ff., juris.).
  • VGH Bayern, 17.12.2009 - 12 CS 09.2691

    SchwerbehindertenrechtAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17
    Teilweise wird angenommen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren - insbesondere in Bezug auf einen darin geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - verbessern könne.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2009, - 12 CS 09.2691 -,Rn.15 ff., juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 25.08.2003, - 5 BS 107/03 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 07.08.2001, - 2 B 257/01 -, NordÖR 2002, 35; juris - nur LS.) Die Gegenansicht verneint das und meint, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs erlange der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Vorteil.(Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.01.2014 - 4 ME 311/13 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Hessen, Beschluss vom 09.10.2013 - 10 B 1712/13 -,Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2013 - 12 B 794/13 -, Rn. 2 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2003 - 12 B 957/03 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2012 - 12 S 3214/11 -,Rn. 2 ff., juris.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2003 - 12 B 957/03

    Rechtsschutzbedürfnis - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

  • OVG Bremen, 07.08.2001 - 2 B 257/01

    Außerordentliche Kündigung eines psychisch kranken Arbeitnehmers

  • VGH Hessen, 09.10.2013 - 10 B 1712/13

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei beantragter aufschiebenden Wirkung gegen die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2013 - 12 B 794/13

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zustimmung zur Entlassung eines Schwerbehinderten

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